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Stiftungsrechtsreform

Bisher gibt es ein Nebeneinander von Bundesrecht und 16 Landesgesetzen.
Es gibt keine Transparenz über Stiftungen wie im Handelsregister, sondern nur Stiftungsverzeichnisse ohne Publizitätswirkung.
Jetzt gibt es endlich eine Neufassung des Stiftungsrechts. Es wird in den §§ 80 ff. BGB abschließend geregelt. Dieses tritt am 01.07.1923 in Kraft.
Neu ist ein Stiftungsregister, das ab 01.01.2026 beim Bundesamt für Justiz elektronisch geführt werden soll. Grundlage ist das Stiftungsregistergesetz (StiftRG).


Neunmalkluge Stiftungssucher?

Potentielle Stifter im Agrarbereich, also Inhaber von landwirtschaftlichen Familienunternehmen oder Gesellschaften, sind oft eine schwierige, neunmal kluge Klientel.
Sie machen sich gerne bei verschiedenen Fachleuten sozusagen im Wege Beratungsanbahnung schlau und beschließen dann, was und wie ihre Stiftung sein soll. Zur Absicherung werden erneut anderen Fachleuten konkrete Fragen gestellt. Und manchmal möchte man auch noch, natürlich kostenlos, Vertragsmuster haben um sie an die eigenen Vorstellungen anzupassen. Nicht nur, daß viele Köche den Brei verderben, sondern auch kluge Berater lassen nicht ohne verbindlichen Auftrag an ihrem tiefen Wissen teilhaben.

Zwei Gründe dominieren, weshalb man eine Stiftung errichten will:
1. Steuerliche Aspekte, besonders bei der Erbschaftsteuer, auch – neutral formuliert – bei den Steuern des laufenden Geschäftsbetriebs bzw. des Gewinns.
2. Verhinderung, daß die Erben, insbesondere wenn es verwandtschaftlich sehr entfernte sind, direkt nach dem Erbfall den Betrieb im ganzen bzw. die landwirtschaftlichen Flächen der oft historischen Betriebsgrundlage verkaufen.

In der Regel entscheidet man sich für die Familienstiftung, die in der Regel Immobilien besitzt, um sich selbst zu Lebzeiten und später nähere oder weitere Angehörige zu begünstigen.

Manchmal gibt es monothematische Berater, z.B. nur für Stiftung. Wenn es um Erbschaftsteuern geht, werden manchmal alternative Gestaltungsmöglichkeiten nicht erwähnt. Zum Beispiel nicht die Möglichkeit der Errichtung einer Genossenschaft.
Familienstiftung mit Immobilien:
* Die Befreiung von der Gewerbesteuer ist zwar ein großer Vorteil, kann aber auch mit einer reinen Immobilien-GmbH erzielt werden.
* Die Schenkungsteuer richtet sich nach der Anzahl der Begünstigten und deren Steuerklasse.
* Kapitalertragsteuer von 25 % (soweit der individuelle Steuersatz nicht niedriger ist) fällt auf jeden Fall an.
* Körperschaftssteuer fällt nur mit 15 % an.
* Und an die Erbersatzsteuer nach 30 Jahren ist auch zu denken.
* Mit der Familienstiftung kann man letztendlich nicht verhindern, daß die Erben das Immobilienvermögen verscherbeln.   Denn nach Ablauf einer zehnjährigen Spekulationsfrist läßt es sich steuerfrei verkaufen.

Der vom Stifter nicht gewollte Verkauf der landwirtschaftlichen Flächen durch die Nachfolger läßt sich nur mit einer gemeinnützigen Stiftung verhindern.
Bei deren Errichtung fällt im Gegensatz zur Familienstiftung keine Schenkungssteuer an – Stifter können den Betrag im Rahmen der Höchstsätze in ihrer Steuerklärung geltend machen.
Keine Körperschaftsteuer, keine Gewerbesteuer (soweit keine Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb).
Ebenfalls fällt Erbersatzsteuer nach 30 Jahren an.

Manchmal werden Landwirtschaftsbetriebe in eine Betriebsgesellschaft und in eine Besitzgesellschaft aufgespalten.
Die Besitzgesellschaft verpachtet Flächen und Gebäude an eine Betriebsgesellschaft, auf die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung fällt keine Steuer an. Für die Betriebsgesellschaft sind die Pachten Kosten. Man kann dabei auch über eine Stiftung nachdenken.

Wer nur Barvermögen einbringt in der Landwirtschaft ohl eher die Ausnahme) , sollte auchan eine Stiftung in Liechtenstein denken.


Was ich für Sie tun kann

Fallweise übernehme ich die Gestaltungsberatung auf Honorarbasis.

In Abstimmung mit dem Mandanten erfolgt die steuerliche und vertragliche Umsetzung zusammen mit einem Fachanwalt für Agrarrecht, der zugleich Vorstandsmitglied einer namhaften landwirtschaftlich orientierten Stiftung ist.

Ich begleite von der Idee bis zur Realisation.

Ihr Erstkontakt:

Arno Reis . Telefon 0177 - 35 760 35 - mail arno.reis@kabelmail.de