Ab 01.01.2025 gilt das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV-E). Der digitale Wandel soll hierbei insbesondere durch die Aufhebung von Schriftformerfordernissen oder durch deren Herabstufung auf die Textform nach § 126 b BGB umgesetzt werden. Denn die Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift auf Papier und verursacht somit Medienbrüche in digitalisierten Prozessen.
Das bedeutet für Landwirte: Pachtverträge müssen nicht mehr zwingend schriftlich abgeschlossen werden; die Textform ist ausreichend. Das bedeutet, daß Pachtverträge jetzt auch einfach per E-Mail oder sogar über Messaging-Dienste wie SMS oder WhatsApp abgeschlossen werden können.
Nach § 126 b BGB sind drei Voraussetzungen an die Textform zu stellen:
1. lesbare Erklärung
2. Nennung der Person des Erklärende
3. dem Empfänger muß eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufbewahren oder speichern, daß sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
4. geeignet ist, die Erklärung unverändert (also one unerlaubte Bearbeitung) wiederzugeben.
Nicht erforderlich für die Textform ist jetzt eine handschriftliche, eigenstände Unterschrift.
Ein Text ist dann zur dauerhaften Wiedergabe geeignet, wenn er immer wieder gelesen werden kann, zum Beispiel auf Papier oder einer Festplatte. Die Darstellung eines Textes auf einem Monitor gilt nicht auf einem dauerhaften Datenträger als abgegeben.
Manche Juristen haben Zweifel, ob es bei langfristigen Verträgen zu Mißverständnissen kommen kann. Wird zum Beispiel ein Vertragsangebot per Mail zugestellt, mit einem emoji wie Daumen-hoch beantwortet, so könnte das sowohl als Vertragsannahme oder auch als Dankeschön gewertet werden. Wer vorsichtig ist, könnte mit dem Vertragspartner vereinbaren, daß die Schriftform gelten soll.
Es könnte auch vereinbart werden, daß eine eingescannte Unterschrift auf dem Pachtvertrag ausreicht, daß dieser dem Partner als E-Mail-Anhang zur Gegenzeichnung übersendet wird.