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Sogenannte Sanierungsklausel (auch Mantelkauf genannt) des § 8c KStG gilt wieder

Ab 2008 konnte es lukrativ sein, Unternehmen mit Verlustvorträgen zu erwerben. Die steuerlichen nutzbaren Verluste wurden bei der Kaufpreisermittlung als Steuersparmodell bewertet. § 8c Abs. 1 KStG ermöglichte es, daß der Verlustwegfall bei schädlichen Beteiligungserwerben unter bestimmten Voraussetzungen nicht erfolgt, wenn der Erwerb mit Sanierungsabsicht erfolgt.
Die EU-Kommission stufte diese Bestimmung als unionrechtswidrige staatliche Beihilfe ein. Die Bundesrepublik mußte auf Grund Beschluß 2011/527/EU die vermeintlichen Beihilfen – also ersparte Steuern - zurückfordern. Die Anwendung der Sanierungsklausel wurde daraufhin aufgehoben.
Jetzt hat der EuGH mit Urteil vom 28. Juni 2018 (C-203/16) den Beschluß der Europäischen Kommission 2011/527/EU für nichtig erklärt.
Somit können nun die Beträge der Jahre 2008 bis 2010 wieder erstattet werden und es kann sich wieder lohnen, Betrieb mit Verlustvorträgen zu erwerben.


Verlustvorträge bei Unternehmensverkauf / Betriebsnachfolge

Die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften war bisher im § 8c KStG eingeschränkt: Übertragung von mehr als 25 % der Anteile: Verlustvortrag geht quotal unter. Übertragung von mehr als 50 % der Anteile: Verlustvortrag geht vollständig unter. Beide Fälle nennt man „Schädlicher Beteiligungserwerb“. Bei Agrargenossenschaften kann es etwas einfacher sein: Hier kommt es nicht auf die Anzahl der Geschäftsanteile an, da jedes Mitglied in der Regel nur eine Stimme hat. Erst wenn alle oder fast alle ihre Anteile auf neu beitretende Mitglieder übertragen, greift ³ 8c. Zum 01.01.2017 wurde der § 8d KStG mit rückwirkender Gültigkeit ab 01.01.2016 eingeführt. Diese Regelung hat besondere Bedeutung für Unternehmen, deren Stille Reserven durch Verlustvorträge aufgebraucht sind. Im Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § KSTG § 8c soll die weitere Nutzung der Verluste auf Antrag ermöglicht werden, sofern der Geschäftsbetrieb der Körperschaft erhalten bleibt und eine anderweitige Nutzung der Verluste ausgeschlossen ist. Bedenklich ist, dass zu § 8d KStG EU-rechtlichen Probleme gesehen werden können. Die Neuregelung könnte ein ähnliches Schicksal haben, wie die in 2009 geschaffene Sanierungsklausel, welche von der EU-Kommission als unzulässige Beihilfe gewertet wurde. Diese Materie ist sehr komplex. Es wird - insbesondere bei Unternehmenskauf - die Hinzuziehung eines versierten Steuerberaters empfohlen.