Wann wird aus Ackerland Grünland?
Diese Auslegung hat sich durch das Urteil des EuGH mit AZ C-341/17 P vom 15.05.2019 überholt.
Maßgeblich ist jetzt nicht der Aufwuchs, sondern die Nutzung, sprich Beweidung. Siehe EuGH: Dauergrünland.
Wird auf Ackerflächen Grünfutter oder Ackergras angebaut, so muß sie spätestens im fünften Jahr umgepflügt und ackerbaulich genutzt sein, damit sie nicht zu Dauergrünland werden – so die EU-Verordnung Nr. 2017/2393
Weiterhin macht die Kommission den Vorschlag zu brachliegenden Ackerflächen: Flächen, die vor dem 01.01.2018 als Ackerflächen erfaßt sind, bleiben weiterhin Ackerflächen und werden nicht durch die Stillegung zu Dauergrünland.
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es eine zusätzliche Reglung: Dauergrünland kann in Ackerland umgewandelt werden, wenn im selben Umfang aus Ackerland Grünland wird.