Als Dauergrünland galten bisher „ Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen“.
In der Rechtssache C 341/17 P hat der EuGH am 15.05.2019 Dauergrünland so definiert: „ …. für die Feststellung, ob die betreffende Fläche als „Dauergrünland“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 einzustufen ist, (ist) nicht die Art der Vegetation entscheidend …, die diese Fläche bedeckt, sondern vielmehr deren tatsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für „Dauergrünland“ typisch ist.“
Fazit: Die Anerkennung von Dauergrünland hängt nicht vom Bewuchs ab, sondern von der Beweidung.
Zur Frage der Gehölze auf den Flächen heißt es: „ … das Vorkommen von Gehölzpflanzen oder Bäumen als solches (kann) der Einstufung einer Fläche als „Dauergrünland“ nicht entgegenstehen, sofern dadurch nicht die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt wird."
Landwirte sind jetzt in der Nachweispflicht, daß und wie ihre Weideflächen genutzt werden.
Bisher mußte man bei wechselndem Anbau von Ackerfutterkulturen wie Ackergras oder anderen Grünfutterpflanzen über einen Zeitraum von fünf Jahren auf Ackerflächen fürchten, den Status als Dauergrünland zu erhalten, soweit nicht zwischendurch umpflügt wurde.
Jetzt kommt es alleine auf die Nutzung als Weide an.
Das hat natürlich auch Auswirkungen auf das Greening. Es sind erhebliche Konfusionen zu erwarten.