Sogenanntes Splitterflächen sind sowohl für Besitzer als auch Pächter in der Nutzung mühsam.
Statt dessen kann ein Pflugtausch vereinbart werden. Instrument ist der "Freiwillige Landtausch" nach § 103 ff Flurbereinigungsgesetz.
Hier können Landwirte ihre Flächen in eigener Regie arrondieren, auch wenn eine Flurbereinigung nicht in Sicht bzw. nicht geplant ist.
Das Tauschverfahren läuft so ab:
Die am Tausch beteiligten Grundstücke werden nach einheitlichen Kriterien bewertet und auf dieser Basis wertmäßig in ein Verhältnis gesetzt. Ausgangspunkt ist dabei die Bodenschätzung des Finanzamtes. Diese wird mit der tatsächlich anzutreffenden Nutzungsart der Flächen und den vorhandenen Flurstückgrenzen abgeglichen und angepaßt. Somit ergibt sich für jede am Tausch beteiligte Fläche ein anzuwendender Tauschwert. Damit die Teilnehmer ihre einzelnen Interessen bedenken und sorgfältig formulieren und abstimmen sowie die zutreffenden Belastungen im jeweiligen Grundbuch regeln können, sind mehrere Gesprächsrunden notwendig. Geringe Wertunterschiede werden gegebenenfalls finanziell ausgeglichen. Über das Ergebnis der Einigung wird dann das zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten mit dem Antrag auf Durchführung des „Freiwilligen Landtausches“ nach § 103 ff. FlurbG informiert. Nach Aufstellung, Bekanntgabe und Erlaß der Ausführungsanordnung zum Tauschplan wird die Berichtigung der öffentlichen Bücher wie das Grundbuch und ggf. das Baulastenverzeichnis veranlaßt - und der Tausch ist abgeschlossen
Mit diesem Verfahren erspart man sich Notarkosten, Grunderwerbsteuer und Gerichtsgebühren.