Für Landwirte, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, läuft nach § 4a EStG das Wirtschaftsjahr bisher vom 01.07. bis zum 30. 06.
Für Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuererklärung gilt dagegen das Kalenderjahr – das bedeutet viel Arbeit. Der Gewinn des Wirtschaftsjahres ist auf zwei Kalenderjahre zu verteilen.
Durch eine Änderung des Einkommensteuer-Durchführungsgesetzes ist es jetzt möglich, das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr zu bestimmen. Allerdings entsteht dabei einmalig ein verlängertes Wirtschaftsjahr mit evtl. höherem Gewinn. Diesen kann man glätten mit Hilfe der befristeten Tarifglättung.
Für Betriebe, die im Handelsregister eingetragen sind, sind Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr identisch.
Es ist verwunderlich, daß trotzdem viele Agrar-GmbHs und -eGs sich für das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr mit viel Arbeit entscheiden haben.