Die für Landwirtschaftsbetriebe wichtige Abgrenzung bei der Einkommenssteuer zwischen Landwirtschaft und Gewerbe wurde in den vom Bundesrat am 14. Dezember 2012 unter Auflagen beschlossenen Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 zum Vorteil der Landwirtschaft neu. 1. Handelsware sowie zur „zweiten Stufe“ weiterverarbeitete eigene Produkte werden bis zu einem Verkaufswert von 51.500 € noch der Landwirtschaft zugerechnet. Bisher war dies nur für betriebstypische Waren möglich und weiterverarbeitete eigene Produkte zählten nur bis zu einem Verkaufswert von 10.300 € zur Landwirtschaft. 2. Alle mit Mitteln des Betriebs erbrachten Dienstleistungen bis 51.500 € sind noch Land- und Forstwirtschaft. Die bisherige Grenze von 10.300 Euro für Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten, ab deren Überschreiten gewerbliche Einkünfte vorlagen, entfällt. 3. Diese Regelung ist auch für Kapitalgesellschaften, die per Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, wichtig, wenn sie auf die Aktvierung des Feldinventars verzichten. Das gilt ebenso für Einnahmen aus alternativen Energien. 4. Bisher führte das einmalige Überschreiten der landwirtschaftlichen Grenzen eines Betriebsteile zu gewerblichen Einkünften insgesamt. Jetzt wird erst das nachhaltigem Überschreiten der Grenzen (3 Jahre) zu gewerblichen Einkünften führen. Und zwar wird nicht mehr das gesamte Unternehmen gewerblich, sondern nur der gewerbliche Teil. Bei Personengesellschaften gilt weiterhin die Abfärberegelung Danach können sie im Unterschied zu Einzelunternehmen grundsätzlich nur eine Einkunftsart haben, Damit bei eine GbR bei nachhaltigem Überschreiten der Grenzen nicht insgesamt gewerblich wird, sind im Vorfeld entsprechende Gestaltungen zu entwickeln. Sprechen Sie mit einem qualifizierten Berater. 5. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können sich für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 auf die neue Abgrenzung berufen. Zwingend anzuwenden sind die neuen Grundsätze ab dem n Wirtschaftsjahr 2013/2014. Da ein gewerblicher Betriebsteil erst bei nachhaltigem, das heißt drei Jahre hintereinander erfolgendem Überschreiten der Grenzen entsteht, treten die mit der Gewerblichkeit des Betriebsteils verbundenen Folgen erst ab dem Wirtschaftsjahr 2016/2017 ein.