Muttertiere (Sauen, Schafe, Legehennen) konnten bisher als geringwertige Wirtschaftsgüter nur auf den Schlachtwert abgeschrieben werden, nicht jedoch auf den Erinnerungswert von 1 €.
Jetzt hat der BFH im Urteil vom 24.7.2013, IV R 1/10 entschieden, daß die Komplettabschreibung zulässig ist. Begründung: Nach Nutzungsende führt eine Fütterung bis zur zeitnahen Schlachtung nicht zur Umwidmung von Anlage- in Umlaufvermögen.
Soweit dies von Vorteil für Ihren Betrieb ist: Lassen Sie Ihren Steuerberater die rückwirkende Änderung aller noch offener Steuerbescheide beantragen.