Es gibt Bestrebungen, Rentner und sonstige nicht mehr in der Genossenschaft Beschäftigte aus Genossenschaften zu verdrängen, zumindest den aktiv tätigen Genossen eine Stimmenmehrheit zu Lasten der Rentner und der nicht in der Genossenschaft tätigen garantieren.
Beliebt sich folgende Alternativen:
1. Satzungsänderung mit dem Ziel, daß nur Personen Mitglied sein dürfen, die in der Genossenschaft arbeiten. Derartige Satzungsänderungen finden in der Regel und aus gutem Grund keine Mehrheit.
2. Gewinn- und Ausschüttungsgestaltung
Übermäßige Dotierung der gesetzlichen und sonstigen Rücklagen über die satzungsgemäße Bestimmung hinaus Vom verbleibenden Gewinn nur eine Teilausschüttung in Analogie zu Genossenschaftsbanken mit dem Hinweis, das sei mehr als bei der üblichen Geldanlage. Ausschüttung nicht auf Basis der Geschäftsguthaben, sondern z.B. unter Berücksichtigung der
• Arbeit in der Genossenschaft.
• Dauer der Mitgliedsjahre
• Verpachtetes Land
Kritik:
Generell wird hier ein um das LwAnpG modifizierte LPG unterstellt, die zur teilweisen Diskriminierung führt.
• Wird die Arbeit etwa nicht angemessen entlohnt? Werden Arbeitnehmer, die Genossenschaftsmitglied, bessergesellt?
• Was hat die Dauer der Mitgliedschaft mit dem Gewinnanspruch zu tun? Es gibt doch – hoffentlich – eine jährliche Ausschüttung.
• Wird für das vom Mitglied an die e.G. verpachtete Land etwa keine angemessene Pacht bezahlt? Werden Verpächter, die nicht Mitglied sind, schlechter gestellt.
Übrigens: Will man Verpächter dauerhaft an die Genossenschaft bin, dann gibt es bessere Lösungen.
3. Umwandlung der Mitgliedschaft in eine investierende.
Der Genossenschaftsverband schreibt dazu in seiner Broschüre „Die Genossesnchaft":
Investierende Mitglieder können durch Satzungsregelung zugelassen werden … Dies ermöglicht es Kapitalgebern, Geschäftspartnern oder Förderern, welche die Einrichtung der Genossenschaft nicht nutzen (können), sich als Mitglieder zu beteiligen und sich so an die Genossenschaft zu binden. Dabei muss sichergestellt werden, dass diese Mitglieder keinen dominierenden Einfluss auf Entscheidungen in der Generalversammlung haben.
Kritik an der Umwandlung der Mitgliedschaft in eine investierende
1. Das ist nicht Sinn und Zweck der Konstruktion der investierenden Mitgliedschaft, den der Gesetzgeber gewollt hat – siehe Zitat des Verbandes.
2. Nach § 8 Punkt 2 GenG sind die Rechte der investierenden Mitglieder bei Abstimmungen sowie im Aufsichtsrat stark beschnitten, sie können die „normalen“ Mitglieder nicht überstimmen. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 GenG kann nicht im Statut der Genossenschaft abgeändert werden.
3. Wird die bisherige Mitgliedschaft in eine investierte Mitgliedschaft umgewandelt, so verstößt man außerdem gegen den genossenschaftlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder.
4. Die Umwandlung in investierende Mitgliedschaft wird gelegentlich damit schmackhaft gemacht, daß zunächst ein Austritt (ohne Beachtung der satzungsgemäßen Fristen?) stattfindet, denn dadurch werde der Anteil am Beteiligungsfond auszahlbar (ohne Beachtung der satzungsgemäßen Fristen?). Gleichzeitig erfolgt ein erneuter Beitritt als investierendes Mitglied - vorausgesetzt, es wird erneut auf
Fazit: Es findet also eine systematische Verdrängung und Beschneidung der Rechte statt.
Übrigens: Die Sache mit dem Beteiligungsfond, der haftendes Kapital ist, läßt sich viel ehrlicher im Sinne der Mitglieder lösen.
Die DenkFabrik Arno Reis
Der verbandsunanhängige Problemlöser
Für Genossenschaften, Mitglieder, Vorstände