Noch kann man beim Erwerb eines Landwirtschaftsunternehmens, das landwirtschaftliche Grundbesitzer besitzt, nach §1 Abs. 3 GrEStG die Grunderwerbsteuer vermeiden, wenn entweder der Verkäufer mit einem Anteil von 5,1 % an der Gesellschaft beteiligt bleibt oder fremde Dritte mit dieser Quote beteiligt werden. Diese Beteiligungsquote darf sich bisher innerhalb von fünf Jahren nicht ändern.
Diese Regelung ist allen Finanzministern schon lange ein Dorn im Auge.
Auch die Landwirtschaftsminister haben sich darauf eingeschossen, verkennen aber, daß der Bereich der Landwirtschaft das kleinste Übel ist, zumal die Käufer in der Regel diese Steuer bereits beim Kauf einpreisen.
Der Bundestag hat jetzt beschlossen, die Anteilsvereinigungsschwelle auf 90 % herabzusenken, der Rest der Anteile kann frühestens nach zehn statt bisher fünf Jahren steuerunschädlich erworben werden.
Die Gesetzesänderung Tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft.
Oben genannten Gestaltungen bleiben mit den neuen Quoten weiterhin möglich.